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Abfindung / Abfindungsangebot
Eine Abfindung ist eine Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Gezahlt wird sie zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Entweder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder bei einem Auflösungsantrag. Bei der Höhe wird eine Grundregel von 0,5 Bruttomonats-Gehältern pro Beschäftigungsjahr angewandt. Je besser aber die Position des Arbeitnehmers ist, um so mehr kann er raushandeln.
Abgeltungsklausel
Endet ein Arbeitsverhältnis, lässt sich der Arbeitgeber oft eine Ausgleichsklausel mit Abgeltungsklausel unterzeichnen. Der Arbeitgeber lässt sich hier quittieren, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaub, Lohn …) abgegolten sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Unterschrift verpflichtet und er sollte genau prüfen, ob wirklich alle Ansprüche erfüllt sind. Werden dem Arbeitnehmer im Nachhinein noch offene Ansprüche bewusst, sollte er diese auf alle Fälle noch einfordern. Als erstes ist zu prüfen, ob die Klausel diese Ansprüche überhaupt umfasst und dann, ob die Klausel nicht unwirksam ist. Denn es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ist die Klausel überraschend oder für den - Arbeitnehmer unangemessen, kann sie unwirksam sein.
Abmahnung
Eine Abmahnung spricht der Arbeitgeber dann aus, wenn seine Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt haben, z. B. bei Zuspätkommen. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung Pflicht. Mit der Abmahnung wird der Arbeitnehmer ermahnt und für den Fall der Wiederholung die Kündigung angedroht. Wichtig: Kaum eine Abmahnung ist wirksam – genaue Untersuchung und Prüfung und Androhung der Prüfung durch einen Rechtsanwalt kann sich lohnen!
Abwerbung
Headhunter rufen oft im Betrieb an, um Arbeitnehmer gezielt zur Abwanderung in ein anderes Unternehmen zu bewegen. Das ist erlaubt. Untersagt ist es aber, dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis gezielt Kunden abzuwerben. Dies wird oft von noch Arbeitnehmern versucht, die den Weg in die Selbstständigkeit suchen – ebenso ist die Abwerbung untersagt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer aber einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies ist bei der Abwerbung also auf alle Fälle zu beachten, denn sonst kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Abwerbung auch ein Kündigungsgrund.
Änderungskündigung
Dies ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Weiterarbeit zu geänderten Vertragsbedingungen. Der Arbeitnehmer kann a) das Änderungsangebot annehmen, die Kündigung akzeptieren, b) die Änderung ablehnen und die Kündigung gerichtlich angreifen oder c) das Angebot unter Vorbehalt der sozialen Prüfung annehmen. Der Arbeitnehmer fährt in der Regel mit der letzten Wahl am besten, da ihm so auf alle Fälle das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt.
Annahmeverweigerung
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Gegenzug Arbeit zuweisen. Bietet er nun seine Arbeitspflicht an, aber der AG nimmt sie nicht an, gerät dieser in Annahmeverzug. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen trotzdem den Lohn bezahlen.
Anwaltszwang
Anwaltszwang heißt, dass die Beteiligten vor Gericht nach der jeweiligen Prozessordnung nur mit einem Anwalt auftreten bzw. agieren können. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagt, dann benötigt er in der ersten Instanz keinen Anwalt, erst in der zweiten Instanz herrscht Anwaltszwang.
Anzeigepflicht
Müssen dem Arbeitgeber bestimmte Umstände offenbart werden, besteht Anzeigepflicht. So kann etwa im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass Nebenbeschäftigungen angezeigt werden müssen. Grundsätzlich sollten alle persönlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können, angezeigt werden (Schwangerschaft, Heirat …).
Arbeiter
Als Arbeiter werden Arbeitnehmer bezeichnet, die wirklich körperlich an Maschinen, am Fließband … arbeiten. Angestellte hingegen sind Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten meist im Büro ausführen.
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Beschäftigten für sich arbeiten lässt, um einen betriebstechnischen Zweck zu verfolgen.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeitskraft gegen Geld einem anderen zur Verfügung stellt. Arbeitnehmer sind in den fremden Arbeitsbereich völlig integriert und unterstehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (persönliche Abhängigkeit) – daneben lebt der Arbeitnehmer vom Arbeitslohn (wirtschaftliche Abhängigkeit).
Arbeitnehmerähnliche Person
Von außen betrachtet sind sie kaum von Arbeitnehmern zu unterscheiden. Aber: Sie unterliegen nicht dem Direktionsrecht. Sie können ihre Arbeit tun, wann, wie und wo sie wollen.
Arbeitnehmerüberlassung
Hier verleiht ein Unternehmen Arbeitnehmer an andere Unternehmen. Die Leih-Arbeitnehmer arbeiten beim Entleiher, bleiben aber Arbeitnehmer des Verleihers. Dieser zahlt auch den Lohn, bewilligt den Urlaub und führt die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab.
Arbeitsbereitschaft
Arbeitnehmer müssen sich hier am Arbeitsplatz aufhalten, im Zustand wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Sie stehen quasi auf Stand By – bei Bedarf können sie sofort zu arbeiten beginnen. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.
Arbeitsbescheinigung (Verweis Arbeitspapiere)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dem amtlichen Vordruck der Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Alle Angaben, die der Arbeitnehmer zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs benötigt, müssen gemacht werden. Siehe auch Arbeitspapiere.
Arbeitsentgelt
Das ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers. Im Arbeitsvertrag sollten die Höhe und der Fälligkeitszeitpunkt festgelegt werden.
Arbeitserlaubnis
Nicht EU-Bürger benötigen in Deutschland eine staatliche Genehmigung, die ihnen die Arbeitstätigkeit in Deutschland gestattet. Ohne Genehmigung handelt es sich um strafbare Schwarzarbeit. Die Erlaubnis ist oft im Aufenthaltstitel enthalten.
Arbeitsgericht
Neben den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Straf- und Sozialgerichten gibt es die Arbeitsgerichte, die sich ausschließlich mit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und dem Arbeitsrecht (Betriebsrat!) an sich beschäftigen.
Arbeitsgerichtsverfahren
So wird das Verfahren vor den Arbeitsgerichten genannt. Ein Kündigungsschutzverfahren ist ein Arbeitsgerichtsverfahren, wie auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die durch ein Arbeitsgerichtsverfahren ausgetragen werden.
Arbeitskampf (Streik)
Legen Arbeitnehmer kollektiv die Arbeit nieder, spricht man von einem Streik. Arbeitnehmer sollten hier nicht willkürlich handeln, sondern sich immer einer Gewerkschaft anschließen, die zu einem ordnungsgemäßen Streik aufruft. Denn sonst kann es sich um eine unerlaubte Arbeitsniederlegung handeln, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann.
Arbeitsmangel
Fällt der Beschäftigungsbedarf für einen Arbeitsplatz weg, spricht man von Arbeitsmangel. Arbeitsmangel kann zur (betriebsbedingten) Kündigung führen. Der Arbeitgeber muss aber alle milderen Mittel, wie z. B. Kurzarbeit, Überstundenabbau, ausschöpfen.
Arbeitspapiere
Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Arbeitserlaubnis … sind Arbeitspapiere. Diese müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aushändigen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat er diese herauszugeben. Allerdings hat er hier keine Schickschuld, der Arbeitnehmer muss sich die Papiere also selbst abholen.
Arbeitsschutzbestimmungen
Dies sind Bestimmungen, die der Gesunderhaltung (Erhaltung der Gesundheit) der Arbeitnehmer dienen - etwa MuschG, ArbZG, ArSchG und die Regelungen der Unfallversicherungen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Sind Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist dies sofort dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes einzureichen (Gelber Schein).
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis. Die beiderseitigen Pflichten werden hier festgelegt. Der Vertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden. Arbeitnehmer sollten schon zu Beweiszwecken immer einen schriftlichen Vertrag verlangen.
Arbeitsverweigerung
Kommen Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nicht nach, liegt Arbeitsverweigerung vor. Der Arbeitgeber kann diese abmahnen. Allerdings nur, wenn sie grundlos erfolgt. Arbeitnehmer können auch ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeit haben, wenn z. B. der Arbeitgeber mehrmals in Folge den Lohn nicht gezahlt hat.
Aufhebungsvertrag
Mit ihm einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer sollte sich vor der Unterzeichnung unbedingt sozialversicherungsrechtlich beraten lassen, etwa bei der Arbeitsagentur, da hier Sperrzeiten drohen.
Auftragsrückgang
Siehe Arbeitsmangel
Ausgleichsquittung
Siehe Abgeltungsklausel
Aushilfen
Arbeiten ohne fachspezifische Ausbildung werden von Aushilfen verrichtet. Es handelt sich um einfachste Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Auffüllen von Regalen.
Auskunftspflichten
Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber gegenüber bestimmte Offenbarungspflichten – etwa Sozialversicherungsnummer, Lohnsteuerklasse, Adresse, Nebentätigkeiten, Schulabschluss, Zeugnisse. Grundsätzlich sind die Auskunftspflichten aber gering - Schwangerschaft und Schwerbehinderung etwa müssen nicht offenbart werden. Kann aber eine Arbeit wegen einer Krankheit definitiv nicht oder nur mit Gefahr für die anderen ausgeführt werden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren.
Ausschlussfristen
Manche Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, sonst können sie nicht mehr eingefordert werden. Solche Fristen sind oft in Arbeitsverträgen bzw. Tarifverträgen verankert. Manchmal auch als doppelte Ausschlussfrist. Erst müssen die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht und bei Ablehnung des Arbeitgebers dann innerhalb einer bestimmen Frist eingeklagt werden. Wichtig: Die Fristen müssen auf alle Fälle mindestens drei Monate betragen, sonst sind sie unwirksam.
Aussperrung
Das ist der Gegenangriff des Arbeitgebers zum Streik. Er lässt die Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb.
Auswahlrichtlinien
Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren hier Maßstäbe zur Einstellung und Beförderung und anderen personellen Maßnahmen. Was muss der Bewerber mitbringen? Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, § 95 BetrVG.
Außerdienstliches Verhalten
Das ist das Verhalten außerhalb der Arbeitszeit. Arbeitnehmer können hier grundsätzlich tun, was sie möchten - es also sprichwörtlich auch „krachen lassen“. Der Arbeitgeber kann hier nur abmahnen oder kündigen, wenn das Verhalten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, wie zum Beispiel ein Polizist der Drogen nimmt – das muss der AG nicht tolerieren.
Außerordentliche Kündigung
Diese erfolgt aus wichtigem Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (etwa wegen Diebstahls).







